Art. 1: Name, Sitz

Unter dem Namen „Verein Rollstuhlfahrdienst Region Brugg“ (VRRB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Der Sitz befindet sich in Brugg. • Anschrift: Verein Rollstuhlfahrdienst Region Brugg, Postfach 772, 5201 Brugg Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb von Fahrzeugen zum Transport von auf den Rollstuhl angewiesenen Personen in der Region Brugg.

Art. 3: Eintritt, Austritt, Ausschluss

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Sie verlieren dadurch jeden Anspruch am Vereinsvermögen. Mitglieder können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie die Interessen des Vereins, die Statuten oder die Weisungen des Vorstandes in schwerer Weise verletzen. Die betreffenden Mitglieder sind davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 4: Beiträge, Leistungen

Die Mitglieder haben folgende Leistungen zu erbringen:

Jährlicher Mitgliederbeitrag Mithilfe bei Aktionen zur Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Tilgung eines allfälligen Betriebsdefizits

Art. 5: Finanzen

Die Finanzen des Vereins werden wie folgt beschafft:

  • durch Leistungen gemäss Art. 4
  • durch Beiträge privater Institutionen und Firmen
  • durch Beiträge öffentlicher Körperschaften
  • durch Spenden und Legate
  • Zur Deckung allfälliger Defizite macht der Vorstand der Generalversammlung einen Vorschlag.

Art. 6: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren
  • Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisoren beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 7: Einberufung der Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet 1 Mal pro Jahr statt.
  • Die Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss die
  • Traktandenliste enthalten und ist mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzustellen.
  • Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder statt.

Art. 8: Stimmrecht

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Art. 9: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
  • Wahl der Revisoren
  • Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budget
  • Decharge-Erteilung an den Vorstand und an die Revisoren
  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt wurden
  • Anträge der Mitglieder
  • Verschiedenes

Art. 10: Abstimmungen und Wahlen

  • Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht 1⁄4 der Anwesenden eine geheime Stimmabgabe verlangt.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt für Abstimmungen der/die Präsident/-in, bei dessen/deren Fehlen der/die Vizepräsident/-in den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 11: Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder müssen spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art. 12: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des/der Präsident/-in.
  • Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Präsident/-in oder im Verhinderungsfalle des/der Vizepräsident/-in.

Art. 13: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erstellen/Anpassen des Pflichtenhefts und Leitfadens für VRRB-Fahrer/-innen
  • Festlegung der Tarife
  • Beschlussfassung über notwendige Reparaturen sowie Anschaffungen bis zu einem
  • Betrag von Fr. 5000.—
  • Aufstellung eines Budgets
  • Vorbereitung der GV
  • Beaufsichtigung und Organisation des gesamten Betriebes
  • Personaladministration
  • Der Vorstand beschliesst und trifft unter Vorbehalt der Befugnisse der
  • Generalversammlung alle Massnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig und geeignet sind.

Art. 14: Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt für Abstimmungen der/die Präsident/-in, bei dessen/deren Fehlen der/die Vizepräsident/-in den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 15: Revisoren

  • Die beiden Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu Prüfen und zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
  • Art. 16 Vertretung des Vereins
  • Die Vorstandsmitglieder führen Unterschrift zu zweien.
  • Über die Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 16: Haftung

  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17: Teil- und Totalrevision

  • Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird durch den Vorstand oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder in die Wege geleitet. Die Revision ist von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu beschliessen.

Art. 18: Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Das ̈Vereinsvermögen wird nach einem Auflösungsbeschluss einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit ähnlichem Zweck übergeben. Die getroffene Regelung muss im Auflösungsbeschluss erscheinen.

Art. 19: Inkraftsetzung

  • Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22. Oktober 1986 in Thalheim von Gründungsmitgliedern beschlossen und in Kraft gesetzt.
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